Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 84 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. S. 313. — Bekanntmachung 
über die Preise von Stroh und Häcksel. S. 344. 
  
  
(Nr. 5172) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 
22. April 1916. 
In der gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, 
vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) durch Bekanntmachung vom 1. April 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) veröffentlichten und durch Bekanntmachung vom 
12. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) ergänzten Übersicht der Einteilung der 
am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind nachstehende 
Anderungen eingetreten: 
a) Unter II. Bayern Nr. 11 ist die Stadt Forchheim zu streichen. 
b) Unter III. Königreich Sachsen: 
Zu den weinbautreibenden Ortschaften des Weinbaubezirkes gehört 
auch der Stadtbezirk Meißen. 
Berlin, den 22. April 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
von Jonquières 
  
Reichs-Gesetzbl. 1916. 88 
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1916.