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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 84
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. S. 313. — Bekanntmachung
über die Preise von Stroh und Häcksel. S. 344.
(Nr. 5172) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom
22. April 1916.
In der gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus,
vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) durch Bekanntmachung vom 1. April
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) veröffentlichten und durch Bekanntmachung vom
12. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) ergänzten Übersicht der Einteilung der
am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind nachstehende
Anderungen eingetreten:
a) Unter II. Bayern Nr. 11 ist die Stadt Forchheim zu streichen.
b) Unter III. Königreich Sachsen:
Zu den weinbautreibenden Ortschaften des Weinbaubezirkes gehört
auch der Stadtbezirk Meißen.
Berlin, den 22. April 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
von Jonquières
Reichs-Gesetzbl. 1916. 88
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1916.