Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1916   Nr. 85 
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit gewissen Arzneimittelstoffen. S. 345. — 
Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Fetten und 
Ölen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. S. 346. — Bekanntmachung über die 
Regelung der Fischpreise. S. 347. — Bekanntmachung gegen das Fetten von Brotlaiben. S. 348.— 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 
28. Juni 1915. S. 349. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die 
Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom W.—o S. 350.— 
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchst- 
preise von Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915, 21. Oktober 1915 
und 1. Mai 1916. S. 350. 
  
(Nr. 5174) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit gewissen Arznei- 
mittelstoffen. Vom 1. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Kresolseifenlösung nach der Vorschrift des Deutschen Arzneibuchs darf, ab- 
gesehen vom Großhandel, außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft 
werden. 
§ 2 
In den Apotheken dürfen Kresolseifenlösung nach der Vorschrift des Deutschen 
Arzneibuchs, Kampferöl und starkes Kampferöl nur auf jedesmal erneute schrift- 
liche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes — nicht 
eines Zahnarztes oder Tierarztes — abgegeben werden, und zwar 
Kampferöl und starkes Kampferöl nur zu Einspritzungen unter die Haut; 
Kresolseifenlösung nur an Hebammen für geburtshilfliche Zwecke auf 
Anweisung eines beamteten Arztes. 
§ 3 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften der §§ 1, 2 auf andere Arznei- 
mittel oder zur Herstellung von Arzneimitteln dienende Stoffe ausdehnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 89 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.