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(Nr. 5188) Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. Vom 7. Mai 1916.
Auf Grund des § 4 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Dünge-
mittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Beim Verkaufe von künstlichen Düngemitteln durch den Hersteller und im
Großhandel dürfen die durch die Verordnung des Bundesrats über künstliche
Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) für den Verkauf an
den Verbraucher festgesetzten Höchstpreise nicht überschritten werden.
§ 2
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Berichtigung
Im § 6 der Ausführungsbestimmungen vom 22. April 1916 Reichs-
Gesetzbl. S. 323 ff.) zu der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit
Branntwein ist im Abs. 2 Zeile 2 hinter „Betriebsjahr“ das Wort „nicht“ zu streichen.
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.