Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 365 — 
(Nr. 5188) Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. Vom 7. Mai 1916. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Dünge- 
mittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Beim Verkaufe von künstlichen Düngemitteln durch den Hersteller und im 
Großhandel dürfen die durch die Verordnung des Bundesrats über künstliche 
Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) für den Verkauf an 
den Verbraucher festgesetzten Höchstpreise nicht überschritten werden. 
§ 2 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. Mai 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
 Delbrück 
  
Berichtigung 
Im § 6 der Ausführungsbestimmungen vom 22. April 1916 Reichs- 
Gesetzbl. S. 323 ff.) zu der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit 
Branntwein ist im Abs. 2 Zeile 2 hinter „Betriebsjahr“ das Wort „nicht“ zu streichen. 
  
  
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.