Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 
10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). S. 378. 
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(Nr. 5194) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs- 
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 13. Mai 1916. 
Auf Grund des § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker 
vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 
Zucker darf bis auf weiteres weder bei der gewerbsmäßigen Her- 
stellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art — 
ausgenommen von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung 
von Arzneien Verwendung zu finden —, noch bei der gewerbsmäßigen 
Herstellung von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonaden- 
artigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder deren 
Grundstoffen verwendet werden. 
Berlin, den 13. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Kautz 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 97 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1916.