Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 373 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 
10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). S. 378. 
— 
  
(Nr. 5194) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs- 
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 13. Mai 1916. 
Auf Grund des § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker 
vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 
Zucker darf bis auf weiteres weder bei der gewerbsmäßigen Her- 
stellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art — 
ausgenommen von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung 
von Arzneien Verwendung zu finden —, noch bei der gewerbsmäßigen 
Herstellung von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonaden- 
artigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder deren 
Grundstoffen verwendet werden. 
Berlin, den 13. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Kautz 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 97 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.