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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom
10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). S. 378.
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(Nr. 5194) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs-
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 13. Mai 1916.
Auf Grund des § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker
vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt:
Zucker darf bis auf weiteres weder bei der gewerbsmäßigen Her-
stellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art —
ausgenommen von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung
von Arzneien Verwendung zu finden —, noch bei der gewerbsmäßigen
Herstellung von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonaden-
artigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder deren
Grundstoffen verwendet werden.
Berlin, den 13. Mai 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 97
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1916.