Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 393 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
Nr. 99 
  
Inhalt: Bekanntmachung über Änderungen der Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. Sep- 
tember 1915. S. 393. 
  
(Nr. 5202) Bekanntmachung über Änderungen der Verordnung zur Entlastung der Gerichte 
vom 9. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 562). Vom 18. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Die Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 562) wird wie folgt geändert: 
I. Die §§ 1 bis 12 (Mahnverfahren vor den Landgerichten) werden auf- 
gehoben. 
II. Der § 16 Nr. 2 wird gestrichen. Statt dessen wird folgende Vorschrift 
als § 14 a eingefügt: 
Die Frist für den Widerspruch wird von dem Gericht in dem 
Zahlungsbefehle bestimmt; sie ist den Vorschriften über die Einlassungs- 
frist entsprechend zu bemessen. 
III. Der § 19 wird aufgehoben. 
IV. Der § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Zulässigkeit der Berufung ist, wenn die Berufung ausschließlich 
einen Anspruch betrifft, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegen- 
stande hat, durch einen den Betrag von fünfzig Mark übersteigenden 
Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt. Als ein Anspruch, welcher 
die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der 
Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. 
Relchs-Gesetzbl. 1916. 103 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1916.
	        
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