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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 103
Inhalt: Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen. S. 405. —
Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen
der Kaiserlichen Marine, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren
sind. S. 406.
(Nr. 5208) Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen. Vom
18. Mai 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) im
Namen des Reichs, was folgt:
Artikel I
Im § 13 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten
in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener
Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5)
wird folgende Vorschrift als Abs. 3 hinzugefügt:
Die Beweiskraft des Sterberegisters (§ 15 des Personenstands-
gesetzes) wird nicht dadurch berührt, daß die Beurkundung der Sterbe-
fälle durch einen unzuständigen Standesbeamten erfolgt ist.
Artikel II
Der § 3 Nr. 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der
Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine,
welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom
20. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) erhält als Satz 2 und 3 folgende
Zusätze:
Ist der Verstorbene auch nicht im Inland geboren, so bestimmt
der Reichskanzler den zuständigen Standesbeamten. Die Beweiskraft
Reichs-Gesetzbl. 1916. 105
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1916.