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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 113
Inhalt: Bekanntmachung über weitere Erleichterung des Brennereibetriebes im Betriebsjahr 1915/16.
S. 1 5. — Bekanntmachung über Druckpapier. S. 426. — Zusatz zur Prisenordnung vom
30. September 1909. S. 437.
(Nr. 5226) Bekanntmachung über weitere Erleichterung des Brennereibetriebs im Betriebs-
jahr 1915/16. Vom 31. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I.
Bei landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs 1915/16
Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird für dieses Betriebsjahr von der im § 43
Ziffer 2 und im § 46 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-
Gesetzbl. S. 661) vorgesehenen Erhöhung der Betriebsauflage um 3 Mark vom
Hektoliter Alkohol abgesehen.
II
Brennereien, die bisher Getreide nicht oder nur teilweise verarbeitet haben,
wird gestattet, im Betriebsjahr 191 5/16 Mais ohne Hefenerzeugung zu verarbeiten,
ohne daß die nach § 33 Ziffer 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909
und 9 11 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein-
kontingents, vom 14. Juni 1912 mit einem solchen Übergange zur Getreidever-
arbeitung verbundenen oder sonstige steuerliche Nachteile eintreten.
Berlin, den 31. Mai 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Jahn
Reichs-Gesetzbl. 1916. 117
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1916.