Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
 Nr. 113 
Inhalt: Bekanntmachung über weitere Erleichterung des Brennereibetriebes im Betriebsjahr 1915/16. 
S. 1 5. — Bekanntmachung über Druckpapier. S. 426. — Zusatz zur Prisenordnung vom 
30. September 1909. S. 437. 
  
(Nr. 5226) Bekanntmachung über weitere Erleichterung des Brennereibetriebs im Betriebs- 
jahr 1915/16. Vom 31. Mai 1916. 
 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
  
I. 
Bei landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs 1915/16 
Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird für dieses Betriebsjahr von der im § 43 
Ziffer 2 und im § 46 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 661) vorgesehenen Erhöhung der Betriebsauflage um 3 Mark vom 
Hektoliter Alkohol abgesehen. 
II 
Brennereien, die bisher Getreide nicht oder nur teilweise verarbeitet haben, 
wird gestattet, im Betriebsjahr 191 5/16 Mais ohne Hefenerzeugung zu verarbeiten, 
ohne daß die nach § 33 Ziffer 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
und 9 11 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein- 
kontingents, vom 14. Juni 1912 mit einem solchen Übergange zur Getreidever- 
arbeitung verbundenen oder sonstige steuerliche Nachteile eintreten. 
Berlin, den 31. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Jahn 
  
Reichs-Gesetzbl. 1916. 117 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1916.
	        
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