Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 441 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 115 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. S. 111. 
  
(Nr. 5231) Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. 
Vom 5. Juni 1916. 
Auf Grund des § 12 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über künstliche 
Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1 
Die in der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Ja- 
nuar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste unter A 1 bis 3, B 1b und 3, 
D und 6 aufgeführten Preise werden folgendermaßen geändert: 
1. Die Höchstpreise für reine Superphosphate (A 1) betragen bei einem 
Geh alt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 11/99 v. H. und darunter für 
1 kg wasserlösliche Phosphorsäure 
im Gebiet I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 106 Pf., 
im Gebiet II . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 102 „ 
im Gebiet III. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 98 ». 
Bei einem Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 12 v. H. und darüber 
bleiben die Höchstpreise unverändert. 
2. Die Höchstpreise für Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem 
Ammoniak beziehungsweise Natrium-Ammoniaksulfat (A 2) betragen bei einem 
Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von  11,99 v. H. 
und darunter für 1 kg / 
... wasserl.Phosphorsäure............... 106 Pf., 
im Gebiet 1 Ammoniakstickstoff .. . . . . . . . . . . . . . . .. . 210 » 
; wasserl. Phosphorsäure. . . . . . . . . . . . . .. 102 » 
im Gebiet II 1 Ammoniakstickstoff 210. 
; wasserl. Phosphorsäure 98 » 
im Gebiet III Ammoniakstickstoff  210. 
Reichs. Gesetzbl. 1916. 119 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1916.
	        
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