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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 115
Inhalt: Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. S. 111.
(Nr. 5231) Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel.
Vom 5. Juni 1916.
Auf Grund des § 12 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über künstliche
Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes
bestimmt:
Artikel 1
Die in der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Ja-
nuar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste unter A 1 bis 3, B 1b und 3,
D und 6 aufgeführten Preise werden folgendermaßen geändert:
1. Die Höchstpreise für reine Superphosphate (A 1) betragen bei einem
Geh alt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 11/99 v. H. und darunter für
1 kg wasserlösliche Phosphorsäure
im Gebiet I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 106 Pf.,
im Gebiet II . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 102 „
im Gebiet III. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 98 ».
Bei einem Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 12 v. H. und darüber
bleiben die Höchstpreise unverändert.
2. Die Höchstpreise für Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem
Ammoniak beziehungsweise Natrium-Ammoniaksulfat (A 2) betragen bei einem
Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H.
und darunter für 1 kg /
... wasserl.Phosphorsäure............... 106 Pf.,
im Gebiet 1 Ammoniakstickstoff .. . . . . . . . . . . . . . . .. . 210 »
; wasserl. Phosphorsäure. . . . . . . . . . . . . .. 102 »
im Gebiet II 1 Ammoniakstickstoff 210.
; wasserl. Phosphorsäure 98 »
im Gebiet III Ammoniakstickstoff 210.
Reichs. Gesetzbl. 1916. 119
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1916.