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eine entsprechende Menge Rahm eingeliefert worden sind. Sie haben die im § 2
der Verordnung vom 8. Dezember 1915 vorgeschriebene Anzeige zum erstenmal
am 1. Juli 1916 zu erstatten. Die unteren Verwaltungsbehörden haben der
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin (Abteilung Inlandsbutter) bis zum
20. Juni 1916 die Molkereien ihres Bezirkes mitzuteilen, die nach der Vorschrift
in Satz 1 dieses Absatzes überlassungspflichtig werden.
§ 6
Molkereien dürfen vom 1. Juli 1916 ab Butter nach Orten innerhalb
des Deutschen Reichs mit der Post oder Eisenbahn, außer an Bcehörden, sowie
an Kaufleute zum Weiterverkauf, nur gegen vorherige Einsendung eines Bezug-
scheins verschicken.
Zur Ausstellung eines Bezugscheins sind nur solche Gemeinden berechtigt,
die den Verkehr mit Speisefetten nach § 7 geregelt haben. Der Schein ist von
der Gemeindebehörde des Beziehers auszustellen und darf nur über die Menge
lauten, die dem Bezieher (Selbstverbraucher, Anstalten, Gast- und Speisewirt-
schaften) und den Angehörigen seines Haushalts nach der für seine Gemeinde
gültigen Verbrauchsregelung in der Zeit, für die die Butter bezogen werden
soll, zusteht.
Jeder, der vom 1. Juli 1916 ab Butter mit der Post oder Eisenbahn
versendet, ist verpflichtet, auf der Verpackung in deutlich sichtbarer Weise seinen
kamen und Wohnort, oder seine Firma und deren Sitz anzugeben und die
Sendung als Buttersendung unter Angabe des Gewichts der Butter zu kenn-
zeichnen.
Molkereien sind verpflichtet, über Bezug und Verarbeitung von Milch und
Rahm sowie über Abgabe von Butter, Butterhändler über Bezug und Absatz
von Butter Buch zu führen. Das Kriegsernährungsamt oder die von diesem
bezeichnete Stelle kann nähere Vorschriften hierüber erlassen.
§ 7
Die Gemeinden über 5000 Einwohner haben, soweit dies noch nicht ge-
schehen ist, bis zum 1. Juli 1916 den Verkehr mit Speisefetten in ihrem Bezirk
und den Verbrauch zu regeln. Sie haben zu diesem Zwecke insbesondere
a) anzuordnen, daß alle in dem Bezirk eingehenden Buttermengen der
Gemeindebehörde unverzüglich anzuzeigen sind,
b) Speisefettkarten auszugeben,
c) die Abgabe von Speisefetten im Einzelnen zu regeln, erforderlichenfalls
die Verbraucher bestimmten Abgabestellen zuzuweisen und deren Ein-
tragung in Kundenlisten vorzuschreiben.
Das Kriegsernährungsamt oder die von diesem bezeichnete Stelle kann
Grundsätze über den Verkehr mit Speisefetten und den Verbrauch aufstellen.