Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 8. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5238) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden. Vom 8. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Bewilligung von Zahlungsfristen 
§ 1 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einer Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld kann das Prozeßgericht auf Antrag des Beklagten 
in dem Urteil eine Zahlungsfrist bestimmen, wenn die Lage des Beklagten dies 
rechtfertigt, es sei denn, daß die Zahlungsfrist dem Kläger einen unverhältnis- 
mäßigen Nachteil bringt. Bei Rechtsstreitigkeiten über Forderungen, für die eine 
Hypothek bestellt ist, gilt das gleiche, soweit der Eigentümer des belasteten 
Grundstücks zugleich der persönliche Schuldner ist. 
Die Parteien haben die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen. 
Die Zahlungsfrist kann für das Kapital der Hypothek oder Grundschuld 
oder für die Ablösungssumme der Rentenschuld bis zu einem Jahre, für Zinsen 
und andere Nebenleistungen bis zu sechs Monaten bemessen werden. Die 
Bestimmung der Frist kann für den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag des 
Anspruchs erfolgen und von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig 
gemacht werden. 
Die Zahlungsfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 
§ 3 
Der Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist darf bei Kapitalschulden 
nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß der Beklagte nach 
Ablauf der Frist zur Befriedigung des Klägers außerstande sein wird.
	        
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