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§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5238) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden. Vom 8. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Bewilligung von Zahlungsfristen
§ 1
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld kann das Prozeßgericht auf Antrag des Beklagten
in dem Urteil eine Zahlungsfrist bestimmen, wenn die Lage des Beklagten dies
rechtfertigt, es sei denn, daß die Zahlungsfrist dem Kläger einen unverhältnis-
mäßigen Nachteil bringt. Bei Rechtsstreitigkeiten über Forderungen, für die eine
Hypothek bestellt ist, gilt das gleiche, soweit der Eigentümer des belasteten
Grundstücks zugleich der persönliche Schuldner ist.
Die Parteien haben die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.
Die Zahlungsfrist kann für das Kapital der Hypothek oder Grundschuld
oder für die Ablösungssumme der Rentenschuld bis zu einem Jahre, für Zinsen
und andere Nebenleistungen bis zu sechs Monaten bemessen werden. Die
Bestimmung der Frist kann für den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag des
Anspruchs erfolgen und von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig
gemacht werden.
Die Zahlungsfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils.
§ 3
Der Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist darf bei Kapitalschulden
nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß der Beklagte nach
Ablauf der Frist zur Befriedigung des Klägers außerstande sein wird.