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§ 18
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne
der §§ 12, 13 sowie des § 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen
die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften der §§ 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunal-
verbände die Ausführung und Überwachung der Vorschriften der §§ 7 bis 13
selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen.
§ 19
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle
oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 20
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 7,8,9,11 Abs.1, § 12 Abs.1 Satz 2
und § 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungs-
bestimmungen des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der
von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der
Kommunalverbände zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die
Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert;
3. wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder
wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;
4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 können neben der Strafe die Waren,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 21
Die Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich