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A 7. Gemeine
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und
Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Okonomiehandwerker,
Militärkrankenwärter, Militärbäcker.
Marine: Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang.
A 8. Militärunterbeamte
Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Waffenmeister, Sattler, Zeughaus-
waffenmeister, Botenmeister und Bote beim Reichsmilitärgerichte, Militär-
gerichtsbote.
Marine: Gerichtsbote, Küster, Waffenmeister, Untermaschinist für Dampffahr-
zeuge, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim Lotsen-
und Seezeichenwesen.
(Nr. 5244) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für
das Rechnungsjahr 1916. Vom 9. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1916 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu.
§ 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von zwölf Milliarden Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus-
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in-
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. ·
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Juni 1916.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg