— 507 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 124
Inhalt: Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben. S. 507. — Bekanntmachung über das Verbot der
Verwendung von Eiern und Eierkonserven zur Herstellung von Farben. S. 513.
(Nr. 5249) Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben. Vom 12. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 793) wird,
wie folgt, geändert:
1. An die Stelle des § 1 treten die nachstehenden Vorschriften:
§ 1
Zoll
An Zoll ist zu erheben für 1 Doppelzentner:
1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert)
oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln
oder Puppen . .. 130 Mark
2. Tabakerzeugnisse:
a) Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe
behandelt (gebeizt) .. . .. ....... ·.............. 85 „
Reichs-Gesetzbl. 1916
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1916.