— 525 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 127
— — — — ——
Inhalt: Gesetz, betreffend Renten in der Invalidenversicherung. S. 525.
(Nr. 5258) Gesetz, betreffend Renten in der Invalidenversicherung. Vom 12. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I
Die §§ 1257, 1291, 1292, 1392, 1397 der Reichsversicherungsordnung
erhalten die folgende Fassung:
§ 1257
Altersrente erhält der Versicherte vom vollendeten fünfundsechzigsten
Lebensjahr an, auch wenn er noch nicht invalide ist.
§ 1291
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter fünfzehn
Jahren, so erhöht sich die Invalidenrente für jedes dieser Kinder um
ein Zehntel.
§ 1292
Der Anteil der Versicherungsanstalt beträgt
bei Witwen- und Witwerrenten drei Zehntel,
bei Waisenrenten für jede Waise drei Zwanzigstel
des Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente, die der
Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen
hätte.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 134
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1916.