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Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener Übernahme-
preis zu bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer
eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Ver-
waltungsbehörde des Ortes, an dem der Besitzer seinen Wohnsitz hat, endgültig
festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich
zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung und aus der
Überlassung ergeben.
§ 10
Der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe sind auf
Verlangen alle Auskünfte, die sich auf die Durchführung der vorstehenden Be-
stimmungen beziehen, unverzüglich zu erteilen. Ihr oder ihren Beauftragten ist
jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen aller Bezieher von unbe-
drucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier zu gewähren.
§ 11
Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden
des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
§ 12
Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe kann Aus-
nahmen von den in den §§ 1 bis 9 gegebenen Bestimmungen zulassen. Gegen
die Versagung der Ausnahmen ist binnen zwei Wochen nach dem Zugehen des
die Entscheidung der Kriegswirtschaftsstelle enthaltenden Schreibens das Rechts-
mittel des Einspruchs zulässig, der an das Reichsamt des Innern in Berlin zu
richten ist. Über diese Einsprüche entscheidet ein Ausschuß, dessen Mitglieder dem
Beirat der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe (Bekannt-
machung vom 3. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 436) angehören. Die Mitglieder
des Ausschusses werden vom Reichskanzler ernannt.
§ 13
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 1 zuwider Druckpapier in größeren Mengen
bezieht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche
Zeitungsgewerbe festgesetzt werden;