Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 581 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 139 
Inhalt: Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermiteln und zur Bekämpfung des Ketten- 
handels. S. s81. 
  
(Nr. 5280) Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung 
des Kettenhandels. Vom 24. Juni 1916. 
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver- 
ordnung erlassen: 
§ 1 
Der Handel mit Lebens- und Futtermitteln ist vom 1. August 1916 ab 
nur solchen Personen gestattet, denen eine Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels 
erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt 
Handel mit Lebens- oder Futtermitteln getrieben haben. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf 
1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, 
des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd 
und Fischerei; 
2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futtermittel nur unmittelbar 
an Verbraucher abgesetzt werden; 
3. Personen, die nach anderen während des Krieges erlassenen Vorschriften 
bereits eine Erlaubnis zum Handel mit Lebens- oder Futtermitteln er- 
halten haben, in den Grenzen der erteilten Erlaubnis; 
4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Ver- 
teilung von Lebens- und Futtermitteln übertragen ist, auf letztere in 
den Grenzen der Übertragung. 
§ 2 
Als Lebens- und Futtermittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch 
Erzeugnisse, aus denen Lebens- oder Futtermittel hergestellt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 147 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1916.
	        
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