Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

bei Karpfen . . ... 1,30 Mark, 
* Schleien . . . . .. . . ... . . .. 1,50 „ 
k: Hechten . . . . .. 1,30 „ 
» Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber 1,00 » 
unter 1 Kilogramm . . . . . . . . . . 0,75 „ 
: Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 0,75 
unter 1 Kilogramm . . .. . . . . . . 0,65 „ 
Bei abweichender Anordnung der Grundpreise gemäß § 3 der Verordnung 
des Bundesrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) tritt eine entsprechende 
Änderung dieser Sätze ein. 
III 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die 
Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische vom 5. De- 
zember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 804) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. 
Berlin, den 24. Juni 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
v. Batocki 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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