— 601 —
Regelung der Paßpflicht, vom 16. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 521)
außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Juni 1916.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Helfferich
(Nr. 5291) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung. Vom
24. Juni 1916.
Auf Grund der mir im § 6 Abs. 1 der Paßverordnung vom 21. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 599) erteilten Ermächtigung bestimme ich hierdurch folgendes:
Ausstellung der Pässe
Deutsche Pässe
1. Die bisher erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden
zur Ausstellung von deutschen Pässen bleiben in Kraft.
2. Pässe sind in der Regel mit Geltung für die Dauer eines Jahres,
keinesfalls für eine längere Dauer auszustellen. Bei Ausstellung des neuen Passes
ist der alte Paß einzuziehen.
3. Kinder unter 12 Jahren erhalten keinen Paß. Familienpässe werden
künftig nicht mehr ausgestellt; Personen über 12 Jahre bedürfen eines selbständigen
Passes. Früher ausgestellte Familienpässe bleiben nur bis zum 30. September 1916
gültig. Kinder unter 12 Jahren, die die Grenze überschreiten, bedürfen eines
amtlichen Ausweises über Namen, Alter und Wohnort.
4. Für Pässe dürfen — abgesehen von Ministerialpässen — nur die vom
Bundesrate beschlossenen Muster verwendet werden.