Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Paßersatz 
9. Soweit die Paßbehörden ermächtigt werden, in besonderen Fällen einen 
Personalausweis als Paßersatz auszustellen (§ 3 der Paßverordnung), hat die 
Ausstellung nach anliegendem Muster zu erfolgen. 
Die von den Militärbefehlshabern bisher getroffenen oder aufrechterhalteen 
Anordnungen, wonach für besondere Fälle auch andere amtliche Papiere (Paß- 
ersatz) als genügender Ausweis für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt im 
Reichsgebiete zugelassen sind, bleiben in Kraft mit der Wirkung, daß der Paß- 
ersatz, soweit der Aufenthalt im Reichsgebiet in Frage kommt, für das ganze 
Reichsgebiet Geltung hat. 
Ausstellung der Sichtvermerke 
10. Für die Ausstellung der Sichtvermerke zuständig (Sichtvermerksbe- 
hörden) sind: 
a) wenn der Paß zur Ausreise aus dem Reichsgebiete verwendet werden 
soll, die von den Landeszentralbehörden bestimmten Verwaltungsbehörden 
und zwar: 
bei Paßinhabern, die im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt haben, die für den Wohnsitz oder Ausenthalts- 
ort zuständige Verwaltungsbehörde, bei Paßinhabern, die im 
Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht 
haben, die für den Ort zuständige Verwaltungsbehörde, von dem 
aus die Ausreise angetreten werden soll; 
b) wenn der Paß zur Einreise in das Reichsgebiet verwendet werden 
soll, der deutsche Berufskonsul oder Gesandte, und zwar: 
bei Paßinhabern, die im verbündeten oder neutralen Ausland einen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, der für den Wohnsitz 
oder Aufenthaltsort zuständige Konsul oder Gesandte, 
bei Paßinhabern, die im feindlichen Ausland einen Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt haben oder die ihre Reise außerhalb Europas 
angetreten oder auf der Reise ein feindliches oder vom Feinde 
besetztes Land berührt haben, der Konsul oder Gesandte in dem 
Lande, von dem aus der Grenzübertritt erfolgen soll,
	        
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