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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 144
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchst-
preise für Benzin, vom 27. Mai 1916. S. 611. — Bekanntmachung zur Änderung der Bekannt-
machung, betreffend Regelung des Verkehrs von aus dem Ausland eingeführtem Schmalz (Schweine-
schmalz), vom 4. März 1916. S. 612.
(Nr. 5292) Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über
die Höchstpreise für Benzin, vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 426).
Vom 27. Juni 1916.
Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom
27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 426) wird für die Zeit von dem Tage der
Verkündung dieser Bekanntmachung bis zum 31. August 1916 eine Ausnahme
von dem Höchstpreise für Testbenzin (Terpentinölersatz) dahin zugelassen, daß der
Preis bei Verkäufen von weniger als hundert Kilogramm sechzig Mark, bei Ver-
käufen von weniger als fünfundzwanzig Kilogramm siebzig Mark erreichen darf;
diese Preise schließen die Vergütung für die Überlassung und das Füllen von
Behältnissen sowie für die Lieferung in das Haus des Käufers ein.
Diese Ausnahme gilt nicht bei Verkäufen durch den Erzeuger sowie für
Ware, die aus dem Ausland eingeführt ist, beim Verkaufe durch den Einführenden.
Berlin, den 27. Juni 1916.
Der Reichskanzler
Zm Auftrage
Freiherr von Stein
Reichs-Gesetzbl. 1916. 153
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1916.