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43. Im § 68 Abs. 1 ist hinter „beziehen sich“ einzufügen: „vorbehaltlich
des § 48 e“.
44. Dem § 68 wird zwischen Abs.1 und dem jetzigen Abs. 2 folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
neuer Absatz 2 eingefügt:
„Für das nach dem 13. September 1915 aus dem Ausland eingeführte
Brotgetreide und Mehl gilt die Verordnung vom 11. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147).7
45. Im § 68 Abs. 2 (jetzt Abs. 3) ist anstatt „Vorschrift“ zu setzen: „Vor-
schriften“ und anstatt „Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H.“ „Reichsgetreidestelle,
Geschäftsabteilung G. m. b. H.“.
46. Dem § 69 ist als Absatz 2 hinzuzufügen:
„Vorräte, die verschwiegen sind, können neben der Strafe eingezogen werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.“
Artikel 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den
Verkehr mit Brotgetreide, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter der
Überschrift: „Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916“
im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Er kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Brot-
getreide und Mehl aus dem Erntejahr 19 15 bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften
bis zum 15. August 1916 einschließlich maßgebend; von diesem Zeitpunkt an
gelten auch für ihn die Vorschriften dieser Verordnung.
Berlin, den 29. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich