Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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preises zu liefern; die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig den von 
ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich 
der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch 
die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht 
binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten 
davon Gebrauch macht. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Be- 
hörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person über- 
tragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. 
Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. 
Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer 
Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Ver- 
waltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt. 
§ 7 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig- 
keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder 
zur käuflichen Überlassung sowie aus der Überlassung ergeben. 
§ 8 
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen Buch- 
weizen- und Hirsemengen nur an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kom- 
munalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. 
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen 
die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen 
und abzugeben hat. 
§ 9 
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers Buchweizen- und Hirsemühlen sowie Nährmittelfabriken und andere Stellen 
durch Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Buchweizen und Hirse im In- 
land ermächtigen. Auf die von diesen Betrieben erworbenen Mengen finden die 
Vorschriften in den §§ 3 bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann 
nähere Bestimmungen über den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Bedingungen 
und Preise treffen, zu denen die Erzeugnisse abzusetzen sind. 
§ 10 
Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 
1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen nur durch 
die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom
	        
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