Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 635 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 147 
                        
Inhalt: Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. S. 635. — Bekanntmachung, 
betreffend Änderung des Militärtarifs füͤr Eisenbahnen. S. 636. — Bekanntmachung, betreffend 
Änderung ber Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 657. 
  
(Nr. 5299) Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 151). Vom 26. Juni 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was foldgt: 
Hinter § 17 des Vereinsgesetzes wird eingefügt: 
§ 17a 
Die Vorschriften der §§ 3, 17 über politische Vereine und deren Ver- 
sammlungen sind auf Vereine von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Behufe 
der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht aus dem Grunde 
anzuwenden, weil diese Vereine auf solche Angelegenheiten der Sozialpolitik oder 
der Wirtschaftspolitik einzuwirken bezwecken, die mit der Erlangung oder Er- 
haltung günstiger Lohn- oder Arbeitsbedingungen oder mit der Wahrung oder 
Förderung wirtschaftlicher oder gewerblicher Zwecke zugunsten ihrer Mitglieder 
oder mit allgemeinen beruflichen Fragen im Zusammenhange stehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juni 1916. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Helfferich 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 158 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1916.
	        
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