Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Für die Bemessung der Gerstenkontingente der Bierbrauereien 
sind die für sie festgesetzten Malzkontingente maßgebend. Das Um- 
rechnungsverhältnis von Malz in Gerste bestimmt der Reichskanzler 
oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle. Für die im zweiten oder dritten 
Vierteljahr 1916 etwa ersparten Malzkontingentmengen werden Gersten- 
kontingente nicht gewährt. 
Der Reichskanzler, oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle setzt 
ferner fest 
a) wieviel Gerste jeder Kommunalverband zu liefern hat. Dabei 
ist zu berücksichtigen, daß ihm vier Zehntel seines Ernteergebnisses 
zu bekassen sind; es können Fristen für die Lieferung festgesetzt 
werden; 
b) in welcher Weise die zur Verfügung stehende Gerste an die nach 
§ 7 Abs 1 bestimmte Stelle, die Heeresverwaltungen, die Marine- 
verwaltung, Landesfuttermittelstellen, Kommunalverbände und Be- 
triebe mit Kontingent zu verteilen oder wie sie sonst zu ver- 
wenden ist. 
Der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle kann 
für den Ankauf der den Betrieben nach Abs. 1 zur Verarbeitung zu- 
geteilten Gerste Bezugsscheine (§ 7 Abs. 1 unter b) ausstellen und trifft 
die näheren Bestimmungen über den Ankauf der Gerste und die Aus- 
gabe der Bezugsscheine. 
Den Graupenmühlen, den Betrieben, die Gersten- oder Malz- 
kaffee, Preßhefe oder Malzextrakt herstellen, sowie den Mumme- 
brauereien wird ihr Bedarf, soweit sie ihn nicht durch freihändigen 
Ankauf (Abs. 4) decken, von der Reichsfuttermittelstelle durch die nach 
§ 7 Abs. 1a bestimmte Stelle überwiesen. Der Reichskanzler kann 
bestimmen, daß in gleicher Weise Gerste auch an andere Stellen über- 
wiesen wird.“ 
§ 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Gerste nur 
entfernt werden, wenn sie an die nach § 7 Abs. 1 a bestimmte Stelle 
oder die von ihr bezeichneten Stellen oder zu Saatzwecken (§ 7a) oder 
an Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) geliefert werden soll.“ 
Ferner ist im § 22 unter Abs. 2 hinter „die Entfernung“ einzu- 
fügen: „vorbehaltlich der Vorschriften im § 7 a") hinter „aus wichtigen 
Gründen versagen“ wird eingefügt: „Als wichtiger Grund gilt nicht 
schon die Tatsache, daß bereits sechs Zehntel der Gerstenernte aus dem 
Bezirk entfernt sind.“ 
§ 23 erhält folgende Fassung: 
„Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die nach 
§ 20 Abs. 3a festgesetzten Mengen innerhalb der etwa bestimmten Frist
	        
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