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Für die Bemessung der Gerstenkontingente der Bierbrauereien
sind die für sie festgesetzten Malzkontingente maßgebend. Das Um-
rechnungsverhältnis von Malz in Gerste bestimmt der Reichskanzler
oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle. Für die im zweiten oder dritten
Vierteljahr 1916 etwa ersparten Malzkontingentmengen werden Gersten-
kontingente nicht gewährt.
Der Reichskanzler, oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle setzt
ferner fest
a) wieviel Gerste jeder Kommunalverband zu liefern hat. Dabei
ist zu berücksichtigen, daß ihm vier Zehntel seines Ernteergebnisses
zu bekassen sind; es können Fristen für die Lieferung festgesetzt
werden;
b) in welcher Weise die zur Verfügung stehende Gerste an die nach
§ 7 Abs 1 bestimmte Stelle, die Heeresverwaltungen, die Marine-
verwaltung, Landesfuttermittelstellen, Kommunalverbände und Be-
triebe mit Kontingent zu verteilen oder wie sie sonst zu ver-
wenden ist.
Der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle kann
für den Ankauf der den Betrieben nach Abs. 1 zur Verarbeitung zu-
geteilten Gerste Bezugsscheine (§ 7 Abs. 1 unter b) ausstellen und trifft
die näheren Bestimmungen über den Ankauf der Gerste und die Aus-
gabe der Bezugsscheine.
Den Graupenmühlen, den Betrieben, die Gersten- oder Malz-
kaffee, Preßhefe oder Malzextrakt herstellen, sowie den Mumme-
brauereien wird ihr Bedarf, soweit sie ihn nicht durch freihändigen
Ankauf (Abs. 4) decken, von der Reichsfuttermittelstelle durch die nach
§ 7 Abs. 1a bestimmte Stelle überwiesen. Der Reichskanzler kann
bestimmen, daß in gleicher Weise Gerste auch an andere Stellen über-
wiesen wird.“
§ 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Gerste nur
entfernt werden, wenn sie an die nach § 7 Abs. 1 a bestimmte Stelle
oder die von ihr bezeichneten Stellen oder zu Saatzwecken (§ 7a) oder
an Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) geliefert werden soll.“
Ferner ist im § 22 unter Abs. 2 hinter „die Entfernung“ einzu-
fügen: „vorbehaltlich der Vorschriften im § 7 a") hinter „aus wichtigen
Gründen versagen“ wird eingefügt: „Als wichtiger Grund gilt nicht
schon die Tatsache, daß bereits sechs Zehntel der Gerstenernte aus dem
Bezirk entfernt sind.“
§ 23 erhält folgende Fassung:
„Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die nach
§ 20 Abs. 3a festgesetzten Mengen innerhalb der etwa bestimmten Frist