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Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr
mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vor-
schriften bis zum 30. September 1916 einschließlich maßgebend, von diesem Zeit-
punkt ab gelten auch für ihn die Vorschriften dieser Verordnung.
Gerste aus der Ernte des Jahres 1915 bleibt für den Kommunalverband
beschlagnahmt, für den sie am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen
Vorschriften beschlagnahmt ist.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5310) Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916. Vom 6. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Für den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1916 gelten die Be-
stimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1915
vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) nebst den Abänderungen vom
9. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 556) und vom 17. Januar 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 41) mit den sich aus folgenden Bestimmungen ergebenden Änderungen:
1. § erhält folgende Fassung:
"An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur
mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt
sind, vorgenommen werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 6a nichts
anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen
über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung ergehen.
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunal-
verbandes oder nach §§ 3 bis 6a in den Bezirk eines anderen Kom-
munalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft des Hafers