Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Überwachung der Verwendung 
Die Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe der dem Abgefundenen 
gemachten Auflagen und die Uberwachung der weiteren nützlichen Verwendung 
ist Sache der von der Landeszentralbehörde bestimmten Stelle. Diese hat der 
obersten Militärverwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, wenn der Zweck der 
Kapitalabfindung gefährdet oder vereitelt wird, auch hat sie auf Erfordern der 
obersten Militärverwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen. 
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Die Rückforderung der Abfindungesumme 
Über die Rückforderung entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde. 
Liegen die Voraussetzungen der 90 7, 8 des Gesetzes vor, so ist die Ent- 
scheidung über die Rückforderung dem Abgefundenen zuzustellen und gleichzeitig 
der Pensionsregelungsbehörde mitzuteilen. 
Die auf Grund der Rückzahlung wieder fortlaufend zu zahlenden Ver- 
sorgungsgebührnisse sind vom 1. des Monats ab, in dem die Rückzahlung erfolgt 
ist, in der dem zurückgezahlten Betrag entsprechenden Höhe zu gewähren. Für 
die Zeit bis zu diesem Tage sind die Gebührnisse nicht nachzuzahlen. 
Auf die Neuregelung der Versorgungsgebührnisse finden die Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats vom 19. Juni 1906 (Zentralbl. für das Deutsche 
Reich S. 662) entsprechende Anwendung. 
Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so berichtet die Pensions- 
regelungsbehörde an die oberste Militärverwaltungsbehörde und äußert sich gut- 
achtlich über die angebrachte Art der Rückzahlung der Abfindungssumme sowie 
darüber, ob nach Abzug der ihr nach §9 11 des Gesetzes zu belassenden Beträge 
besondere Gründe für einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückzahlung 
vorliegen. Die oberste Militärverwaltungsbehörde entscheidet nach Anhörung der 
in Nr. 6 bezeichneten Stelle im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt, ob und 
unter welchen Bedingungen die Rückzahlung erfolgen oder unterbleiben soll. 
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Die Wiederbewilligung der erloschenen Gebührnisse 
Uber die Wiederbewilligung der erloschenen Gebührnisse im Falle des & 9 des 
Gesetzes entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen 
der Nr. 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
	        
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