Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle für das 
Deutsche Zeitungsgewerbe entstehenden Unkosten haben sämtliche Bezieher von 
anderem als maschinenglattem, holzhaltigen Papier, das zur Herstellung von 
Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften 
usw.), Musikalien, Jeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden 
Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften be- 
stimmt ist, von jeder an sie erfolgten Lieferung von solchem Papier vom 27. Juli 
1916 ab einen Betrag von zehn Dfennig für hundert Kilogramm, zuzüglich 
Bestellgeld für die Uberweisung, an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche 
Zeitungsgewerbe abzuführen, und zwar spätestens 8 Tage nach Eingang jeder 
Sendung. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. 
Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den 
im Abs. 1 bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet. 
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Alle nach 96 1 bis 3 meldepflichtigen Bezieher von Papier, das zur Her- 
stellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druck- 
schriften bestimmt ist, dürfen vom 27. Juli 1916 ab solches Papier nicht mehr 
bei den Lieferanten unmittelbar bestellen oder abrufen, sondern ausschließlich 
durch Vermittlung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, 
die die Bestellungen oder Abrufe an die von den Bestellern namhaft gemachten 
Lieferanten weiterleitet. 
In gleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahren, die solches 
Papier auf andere Weise als durch Kauf beziehen C. B. Bezug von eigenen 
Papierfabriken, kostenlose Lieferungen usw.). 
* 10 
Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Beitschriften und 
sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Um- 
schlägen für diese Druckschriften darf Papier, das ursprünglich vom Eigentümer 
für andere Verwendungszwecke bestimmt war, nur verwendet werden, wenn es bei
	        
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