Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 762 — 
sie sich befinden, enteignet werden. § 10 Abs. 2 und 922 Satz 1 finden ent- 
sprechende Anwendung. « 
37 
Soweit in den Bundesstaaten bereits eine Verkehrs= und Verbrauchs- 
regelung durchgeführt ist, verbleibt es bei dieser bis zum 12. August 1916. 
(38 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
* 39 
Die Vorschriften der Verordnung über die Regelung der Butterpreise vom 
22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) treten alsbald, die Vorschriften der 
Verordnungen über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (eichs- 
Gesetzbl. S. 807) und über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fett- 
versorgung vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 447) treten mit dem 12. August 
1916 außer Kraft. 
Die auf Grund der Verordnung vom 22. Oktober 1915 festgesetzten Preise 
bleiben bis auf weiteres in Kraft. Die Vorschrift im 9 32 findet auf sie 
Anwendung. 
Die auf Grund des 9 11 der Verordnung vom 22. Oktober 1915 er- 
lassenen Bestimmungen bleiben in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach 924 
Abs. 2 Satz 3 bestraft. 
40 
Der Reichskanzler kann Ubergangsvorschriften erlassen. 
41 
Der Reichskanzler kann die Bewirtschaftung von Milch und Käse der 
Reichsstelle für Speisefette übertragen und den Verkehr mit diesen Erzeugnissen 
regeln. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft, und daß neben der Strafe die Erzeugnisse, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder 
nicht, eingezogen werden. 
42 
Die Vorschriften über die Beschlagnahme und die Ablieferung des Über- 
schusses (G 8 bis 16, 20, 21) treten mit dem 12. August 1916, die übrigen Vor- 
schriften mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt 
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 20. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.