Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
A 164 
Inhalt: Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bierbereitung. S 2a# 
  
  
  
  
(Nr. 5335) Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bierbereitung. Vom 
20. Juli 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
2½ 
Im Gebiete der Brausteuergemeinschaft ist bei der Bereitung von ober- 
gärigem Biere auch die Verwendung von Suüfßstoff zulässig. 
*2 
Von dem zur Bierbereitung verwendeten Süßstoff wird die Brausteuer 
nicht erhoben. Im übrigen finden die für Jucker geltenden Vorschriften des 
Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) und der hierzu 
vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen auch auf Süußstoff mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Juwiderhandlungen nach 9 47 des Brausteuergesetzes 
bestraft werden. 
3 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 
. 84 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 20. Juli 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 181 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1916
	        
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