Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
A 164
Inhalt: Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bierbereitung. S 2a#
(Nr. 5335) Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bierbereitung. Vom
20. Juli 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
2½
Im Gebiete der Brausteuergemeinschaft ist bei der Bereitung von ober-
gärigem Biere auch die Verwendung von Suüfßstoff zulässig.
*2
Von dem zur Bierbereitung verwendeten Süßstoff wird die Brausteuer
nicht erhoben. Im übrigen finden die für Jucker geltenden Vorschriften des
Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) und der hierzu
vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen auch auf Süußstoff mit der
Maßgabe Anwendung, daß Juwiderhandlungen nach 9 47 des Brausteuergesetzes
bestraft werden.
3
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
. 84
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 20. Juli 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 181
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1916