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23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wie für friedliche
Zwecke verwendbare unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene
Gegenstände und Stoffe angesehen:
1.
2.
Lebensmittel;
Furage und Futtermittel jeder Art; ölhaltige Sämereien, Nüsse und
Kerne; tierische, fisch- und pflanzliche Ole und Fette, außer den als
Schmiermittel geeigneten, und nicht einbegriffen flüchtige Öle;
folgende Gegenstände, sofern sie für den Kriegsgebrauch geeignet sind:
Kleidungsstücke, Kleiderstoffe, Schuhwerk, Felle und Pelzwerk, die für
Kleidung, Stiefel und Schuhe benutzbar sind;
für den Krieg verwendbare Fahrzeuge aller Art und ihre Bestandteile
sowie Zubehör, insbesondere alle Kraftfahrzeuge;
festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funken= und
Telephonmaterial;
Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen, Koks und Mineralöle;
Hufeisen und Hufschmiedegerät;
Geschirr und Sattelzeug;
Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und
Vorrichtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile;
Zement;
11.
Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt,
gehobelt, genutet), ausgenommen Grubenholz usw. (siehe Ziffer 21
lfde. Nr. 21);
27. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht
erklärt werden:
1.
2.
3.
Rohseide;
Harz, Lack, Hopfen;
Hörner, Knochen und Elfenbein;
4. natürlicher und künstlicher Dünger;
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Erde, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine,
Schiefer und Dachziegel;
Porzellan und Glas;
Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe;
Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung
bestimmten Materialien und Firnis
Chlorkalk, Soda, Atznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Kupfer-
vitriol;
Spezialmaschinen für Landwirtschaft, für Textilindustrie und für Buch-
druckerei;
Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen;