Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wie für friedliche 
Zwecke verwendbare unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene 
Gegenstände und Stoffe angesehen: 
1. 
2. 
 
Lebensmittel; 
Furage und Futtermittel jeder Art; ölhaltige Sämereien, Nüsse und 
Kerne; tierische, fisch- und pflanzliche Ole und Fette, außer den als 
Schmiermittel geeigneten, und nicht einbegriffen flüchtige Öle; 
folgende Gegenstände, sofern sie für den Kriegsgebrauch geeignet sind: 
Kleidungsstücke, Kleiderstoffe, Schuhwerk, Felle und Pelzwerk, die für 
Kleidung, Stiefel und Schuhe benutzbar sind; 
für den Krieg verwendbare Fahrzeuge aller Art und ihre Bestandteile 
sowie Zubehör, insbesondere alle Kraftfahrzeuge; 
festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funken= und 
Telephonmaterial; 
Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen, Koks und Mineralöle; 
Hufeisen und Hufschmiedegerät; 
Geschirr und Sattelzeug; 
Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und 
Vorrichtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile; 
Zement; 
11. 
Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt, 
gehobelt, genutet), ausgenommen Grubenholz usw. (siehe Ziffer 21 
lfde. Nr. 21); 
27. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht 
erklärt werden: 
1. 
2. 
3. 
Rohseide; 
Harz, Lack, Hopfen; 
Hörner, Knochen und Elfenbein; 
4. natürlicher und künstlicher Dünger; 
5. 
6. 
7. 
8. 
9. 
10. 
11. 
Erde, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine, 
Schiefer und Dachziegel; 
Porzellan und Glas; 
Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; 
Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung 
bestimmten Materialien und Firnis 
Chlorkalk, Soda, Atznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Kupfer- 
vitriol; 
Spezialmaschinen für Landwirtschaft, für Textilindustrie und für Buch- 
druckerei; 
Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen;