Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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ordnung abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen 
der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, 
Zahlen oder Namen handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu 
ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu streichen. 
Alle anderen Zusätze oder Anderungen sind unzulässig, gleichviel ob sie 
handschriftlich oder mit Durchdruck, Paus- (Kopier-) Presse, Schreibmaschine () 
oder durch Überkleben, Unterpunkten, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, 
Durchstechen, Ab- und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen usw. 
hergestellt sind. Durch die nach 5 und 6 erlaubten Streichungen, Anstriche und 
Unterstreichungen dürfen keine brieflichen Mitteilungen in offener oder verabredeter 
Sprache entstehen. 
XI Drucksachen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. 
Xu Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebhr beträgt: 
bis 50 Gramm einschließlich- . . . B3Pfennig 
über 50" 110 ... . . . . . . ... 5 » 
» 100 » 250 „ p...........· 10 » 
? 250 " 500 2; 20 „ 
* 500 Gramm bis 1 K ilogramm einschließlich 30 2) 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 Gramm inschließlich ............. 3 Pfennig 
über 50 » 100 fS„fPff. 5 2 
* 100 Gramm bis 1 gilogramm einschließlich 10 „ 
„ 1 bis 2 Kilogramm einschließlich ............... 20 „ 
: 2 322„„ ;;;;„;„„;;;; 30 » 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. 
Am Für unzureichend freigemachte Drucksachen beträgt die Gebühr das 
Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben 
abgerundet. 
b. Drucksachen als außergewöhnliche Jeitungsbeilagen 
XIV Außergewöhnliche Jeitungsbeilagen müssen den Bestimmungen unter 
!1 und u entsprechen und sich in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer 
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspaketen eignen; sie 
dürfen nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestand- 
teile der Zeitung oder Zeitschrift gelten können, mit der sie versandt werden 
sollen. Drucksachen, die über zwei Bogen stark oder geheftet, geklebt oder ge- 
bunden sind, werden nur dann zugelassen, wenn sie von einem Absender her- 
rühren und sich die Bogenzahl und das Gewicht der einzelnen Teile unzweifel- 
haft feststellen läßt. Ausgeschlossen sind Drucksachen verschiedener Auftraggeber, 
die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so angeordnet sind, daß sie sich in 
mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen, z. B. vereinigte Anpreisungs- 
und Bestellkarten verschiedener Firmen.
	        
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