Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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m Für unzureichend freigemachte Sendungen beträgt die Gebühr das 
Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben 
abgerundet. 
Pakete 
* 12. 1 Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein. 
Auf eine Paketkarte dürfen bis drei Pakete befördert werden, bei Nach- 
nahme aber immer nur eins (§ 19). 
m. Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert- oder Einschreib- 
pakete miteinander befördert werden. 
Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der 
Wert eines jeden besonders angegeben sein. " 
V Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer 
Paketkarte zu versenden, vorübergehend aufheben. · 
VI. Die Post verkauft mit Freimarken beklebte Paketkarten zum Nennwert, 
unbeklebte zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück. 
vn Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im 
Aufdruck mit den amtlich ausgegebenen übereinstimmen. 
b vm Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen 
enutzen. 
X Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das 
Eigentum der Post über. Der Empfänger oder bei Unbestellbarkeit der Absender 
muß sie an die Post zurückgeben, gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; 
den Abschnitt kann er jedoch bei Annahme des Pakets abtrennen und behalten. 
X Uber Verpackung und Verschluß der Pakete siehe § 15 und 16. 
X1 Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher 
Pakete. Die Gebühr hierfür beträgt 10 Pfennig. Uber mehrere zu einer 
Paketkarte gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Bescheinigung ausgestellt. 
4 Die Post verkauft Vordrucke zu Einlieferungsscheinen in Blöcken zu 
100 Stück für 20 Pfennig. Einzelne werden unentgeltlich abgegeben. Nicht 
von der Post bezogene Vordrucke müssen mit den amtlich ausgegebenen genau 
übereinstimmen. 
1Xm Der Absender hat in dem Einlieferungsscheine seinen Namen, die Jahl 
der zur Paketkarte gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers und den Be- 
stimmungsort anzugeben sowie die Gebühr durch Aufkleben von Freimarken zu 
entrichten. « 
Einschreibsendungen 
& 13. 1 Briefsendungen und Pakete können eingeschrieben werden. Ein- 
schreibsendungen werden weder unter Wertangabe (& 14) noch als dringende 
Pakete (§ 24) befördert. Zustellungsurkunden (& 25) dürfen nicht beigefügt werden. 
u. Der Absender hat die Sendung mit dem Vermerk „Einschreiben“ zu 
versehen, bei Paketen auch die Paketkarte, auf die sich die Gewährleistung nicht 
176“
	        
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