Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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erstreckt. Uber Verpackung und Verschluß der einzuschreibenden Pakete siehe & 15 
und 16. 
in Die Einlieferung wird bescheinigt. 
I1 Außer dem Porto wird eine Einschreibgebühr von 20 Pfennig ohne 
Rücksicht auf Entfernung und Gewicht erhoben. · 
Wertsendungen 
& 14.1 Briefe und Pakete können unter Wertangabe befördert werden. 
Wertsendungen werden weder eingeschrieben 13) noch als dringende Pakete 
((24) befördert. Zustellungsurkunden (§ 25) dürfen nicht beigefügt werden. 
ber Verpackung und Verschluß siehe § 15 bis 17. 
u. Der Wert ist in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, 
in Reichswährung in SBiffern anzugeben. Der angegebene Betrag soll den 
gemeinen Wert der Sendung nicht übersteigen. 
iu Von kurshabenden Papieren ist der Kurswert, den sie zur Zeit der 
Einlieferung haben, von pfandrechtlichen Papieren, Wechseln und ähnlichen Ur- 
kunden sind als Wert die Kosten anzugeben, die eine neue rechtsgültige Aus- 
fertigung der Urkunde oder die Einziehung der Forderung bei Verlust der Urkunde 
verursachen würde. Entspricht die Wertangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann 
die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Wert- 
angabe darf kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teiles der Ver- 
sicherungsgebühr hergeleitet werden. 
!V Die Angabe eines Nachnahmebetrags gilt nicht als Wertangabe. Nach- 
nahmesendungen werden daher nur dann als Wertsendungen bchandelt, wenn 
außerdem noch ein Wert angegeben ist. 
V. Die Einlieferung wird bescheinigt. 
Verpackung der Pakete und Wertsendungen 
& 15. 1 Pakete und Wertsendungen sind je nach ihrem Umfang und Inhalt 
sowie nach der Länge der Beförderungsstrecke haltbar und sicher zu verpacken. 
u Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden 
und kein Fett und keine Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schriften- 
sendungen genügt bei einem Gewichte bis 3 Kilogramm eine Hülle von Packpapier 
mit fester Verschnürung. 
i Schwerere Gegenstände müssen mindestens in mehrfachen Umschlägen 
von starkem Packpapier verpackt sein. 
!V Sendungen von bedeutendem Werte, besonders solche, die durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen 
je nach ihrem Wert, Umfang und Gewicht sicher in Wachsleinwand, Pappe oder 
in festen, unter Umständen mit Leinen überzogenen Kisten usw. verpackt sein. 
Sendungen, durch deren Inhalt andere Schaden leiden könnten, müssen 
so verpackt sein, daß das verhütet wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen starke
	        
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