Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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m. Unverpackte Geldbeutel aus einfacher starker Leinwand sind nur zulässig, 
wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist; sonst müssen sie aus 
wenigstens doppelter Leinwand bestehen. Die Naht darf nicht auswendig und 
der Kropf nicht zu kurz sein; die Umschnürung muß durch ihn hindurchgezogen 
sein. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß 
das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilo- 
gramm wiegen. 
Geldbeutel der Reichs= und Staatsbehörden und der Reichsbankanstalten 
werden auch mit Bleiverschluß zugelassen, wenn die Einrichtung und Beschaffenheit 
der Bleisiegel den Anforderungen der Post entspricht. 
Iv Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest ver- 
nagelt sein oder gute Schlösser haben. Der Deckel darf nicht überstehen; die 
Eisenbeschläge müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegen- 
stände nicht zerscheuern können. Uber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut 
bereift und mit Handhaben versehen sein. 
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen vernagelt und die beiden 
Böden so verschnürt und versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Schnüre 
oder Siegel nicht zu öffnen sind. 
VI Bares Geld in größeren Beträgen muß gerollt sein. Geld, das in Fässern 
oder Kisten versandt werden soll, muß zunächst in Beuteln oder Paketen verpackt sein. 
Postaufträge 
&18. 1 Die Post kann beauftragt werden, 
1. Beträge bis 800 Mark einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geld- 
einziehung); 
2. Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahme- 
einholung); 
3. Wechsel zur Zahlung vorzuzeigen und, wenn die Jahlung unterbleibt, 
Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu 
erheben (Postprotestaufträge). 
Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind: 
Wechsel über mehr als 800 Mark, 
Wechsel in fremder Sprache, 
Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, wenn der Aus- 
steller durch das Wort „effektiv“ oder einen ähnlichen Jusatz die 
Zahlung in der benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, 
Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder 
unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind. 
n Es ist beizufügen: 
1. dem Postauftrage zur Geldeinziehung das einzulösende Papier (quittierte 
Rechnung, guittierter Wechsel, Zinsschein usw.). Mehrere Papiere
	        
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