Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

3. 
L 
— 777 — 
— bis zu 10 — dürfen beigefügt werden, wenn sie demselben Zahlungs- 
pflichtigen gleichzeitig zur Einlösung vorzuzeigen sind und die einzuziehende 
Gesamtsumme 800 Mark nicht übersteigt; 
  
dem Postauftrage zur Annahmeeinholung der zur Annahme vorzuzeigende 
Wechsel. Mehrere Wechsel dürfen beigefügt werden, wenn sie derselben 
Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind; 
dem Postprotestauftrage der quittierte Wechsel; mehrere Wechsel bei- 
zufügen, ist nicht gestattet. 
Der Postauftrag ist auf besonderem Vordruck, der Postauftragskarte, 
zu erteilen. Es gibt Postauftragskarten 
J. 
2. 
3. 
a) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Postanweisung, 
b) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Zahlkarte; 
für Postaufträge zur Annahmeeinholung; 
a) für Postprotestaufträge mit anhängender Postanweisung, 
b) für Postprotestaufträge mit anhängender Zahlkarte. 
  
Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 Pfennig. Vordrucke mit anhängender 
Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der Post bezogene 
Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den 
amtlichen genau übereinstimmen. 
iv 
J. 
  
Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Postauftragskarte anzugeben: 
bei Postaufträgen zur Geldeinziehung Namen und Wohnort der Person, 
die zahlen soll, den einzuziehenden Betrag, die Zahl der Anlagen und 
den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Tag angeben, 
an dem der Betrag eingezogen werden soll. Dieser Tag it dann für 
die Vorzeigung maßgebend. Beantragt der Auftraggeber die Uberweisung 
auf das Postscheckkonto eines Dritten, so hat er am Fuße der Vorder- 
seite der Postauftragskarte „Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) 
Konto Nr. — N. in M. ¾ und 
auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken; 
  
  
  
bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der 
Person, die die Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vor- 
zuzeigenden Wechsel und den eigenen Namen und Wohnort. Er kann 
auch den Fälligkeitstag des Wechsels und die Wechselnummer angeben; 
bei Postprotestaufträgen Namen und Wohnort der Person, die zahlen 
soll, die Wechselsumme, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels 
zu zahlen ist, bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem 
der Wechsel vorgezeigt werden soll, ferner den eigenen Namen und 
Wohnort. Stimmen die Angaben in der Postauftragskarte über die 
Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen des Wechsels nicht 
überein, so ist der Wechsel maßgebend. Ist auf dem Wechsel eine Teil- 
zahlung vermerkt, so ist in die Postauftragskarte nur der noch nicht 
bezahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits
	        
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