Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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vor Erteilung des Postauftrags zur Jahlung vorgezeigt worden, so 
hat der Auftraggeber auf der Rückseite der Postauftragskarte zu ver- 
merken „Der Wechsel ist vorgezeigt worden am (Tag 
der Vorzeigung)“. 
Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine 
usw. ausgefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets 
in Reichswährung anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen. 
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung 
oder Jahlkarte auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden 
Postanweisung oder Jahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. 
V. Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeinziehung oder zur 
Annahmeeinholung auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten 
vergeblichen Vorzeigung oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück= oder 
an ceine andere Person innerhalb des Deutschen Reichs weitergesandt werden. 
Diesem Zwecke dienen die Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ 
unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers. Wünscht der Auftrag- 
geber die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte 
Person, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ ohne Namensangabe. 
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei 
Annabme des Wechsels oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der 
Post;) sie darf nur zu den nach #r# und v zulässigen Angaben benutzt werden; 
Briefe dürfen nicht beigefügt werden. 
VvI Der Postauftrag ist in einem vershlossenen Umschlag mit der Auf- 
schrift „Postauftrag nach (Name der Bestimmungs-Postanstalt)“ ein- 
zuliefern. Als Bestimmungs-Postanstalt ist zu nennen 
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die 
Postanstalt, die den Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung 
einholen soll; 
2. bei Postprotestaufträgen die Postanstalt, zu deren Bezirk der im Wechsel 
angegebene Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die zahlen soll, 
nicht an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B. nach 
Ausstellung des Wechsels verzogen ist. 
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage vorgezeigt werden, so 
darf er nicht früher als 7 Tage vorher eingeliefert werden. Mehrere Post- 
aufträge dürfen nicht zu einer Sendung vereinigt werden. 
Vin Die Einlieferung wird bescheinigt. 
1X Die Bestimmungs-Postanstalt läßt den Postauftrag dem Berechtigten 
vorzeigen, um den Geldberrag gegen Aushändigung der quittierten Anlagen ein- 
zuziehen oder die ichriftliche Annahmeerklärung des Berechtigten auf dem Wechsel 
zu erwirken. Als berechtigt, einen Postauftrag zur Geldeinziehung einzulösen, 
gelten die im & 39 1bis v bezeichneten Personen. Postaufträge zur Annahme- 
cinholung sind nur der in der Postauftragskarte genannten Person oder ihrem 
  
 
	        
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