Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag 
erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest 
zu erheben hat. 
XIV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, 
zurückgesandt oder weitergesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben 
worden ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels der ausgefüllten 
Postauftragskarte und unter den sonstigen Bedingungen des & 33 den Postauftrag 
zurückziehen; bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung 
kann er auch die Angaben in der Postauftragskarte ändern lassen. Bei den An- 
lagen sind nachträgliche Anderungen nicht zulässig. 
XV Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahme- 
einholung für die Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für 
den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt worden, ohne den Postauftrags- 
betrag ordnungsgemäß einzuziehen, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich 
der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, den unmittel- 
baren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags. Eine weitergehende Gewähr, 
insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weiter- 
sendung des Postauftrags, leistet sie nicht; sie übernimmt auch keinerlei Ver- 
pflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Aus- 
führung eines vorschriftsmäßigen (Abs.1 bis 1v7) Protestauftrags nach § 4 des 
Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 321). Diese Haftung beginnt mit dem Eingang des Post- 
auftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald 
der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftrag- 
geber nach Abs. Au eingeliefert worden ist. Bis zum Eingang des Postauftrags 
bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet die Post wie für einen 
eingeschriebenen Brief. In demselben Umfang haftet sie für den Brief mit dem 
protestierten Wechsel und der Protesturkunde, sobald er von der Postanstalt zur 
Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechsel- 
summe gezahlt, so haftet die Post für den eingezogenen Betrag wie für die auf 
Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
Für die Beförderung von Postprotestaufträgen, die an einen Gerichts- 
vollzieher, Notar usw. weitergegeben werden, haftet die Post wie für einen ein- 
geschriebenen Brief. 
XVI Es werden erhoben, einschließlich der Reichsabgabe: 
1. für den Postauftragsbre 35 Pfennig; 
2. 2) für die Ubermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungs- 
gebühr nach § 20 u oder die Zahlkartengebühr nach § 5 Ziffer 1 
des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914; 
b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsels 35 Dfennig; 
177“
	        
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