Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 784 — 
vm Ist eine Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des 
Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so ersetzt die Post dem Absender, vor- 
behaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger, bei Einschreib- 
und Wertsendungen sowie bei gewöhnlichen Paketen den unmittelbaren Schaden 
bis zum Betrage der Nachnahme. 
Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. das Porto und die Reichsabgabe für gleichartige Sendungen ohne 
Nachnahme, bei Einschreib- und Wertsendungen auch die Einschreib. 
und die Versicherungsgebühr; 
2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pfennig; 
3. für die Ubermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungs- 
gebühr nach § 20 n oder die Jahlkartengebühr nach dem Postscheck- 
gesetze & 5 Ziffer 1. 
Die Vorzeigegebühr (2) wird zugleich mit dem Porto usw. erhoben; sie ist auch 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. Die Postanweisungs- 
gebühr (3) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Jahlkartengebühr 
vom Postscheckkonto abgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10 #. 
Postanweisungen 
K 20. a. Gewöhnliche Postanweisungen 
1 Geldbeträge bis 800 Mark einschließlich können durch Postanweisung 
übermittelt werden. 
u Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr beträgt: 
bis 5 Mark einschließlich ...... 10 Pfennig 
über 5" 10 2 ..... 20 » 
* 100 „" 200 „ .. ... 30 » 
» 200 2 400 » ..... 40 » 
» 400 2600 » .. ... 50 » 
» 600 2800 » »..... 60 r 
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch 
die Karte, nach der Gebühr für Postkarten, freizumachen. 
u. Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden. 
Die Post verkauft sie zum Nennwert des Freimarkenstempels, ungestempelte zu 
5 Pfennig für je 5 Stück, ungestempelte mit Postkarte zur Empfangsbestätigung 
zu 10 Pfennig für je 5 Stück. 
V Die Postanweisung muß entweder handschriftlich mit Tinte oder durch 
Druck, mit der Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der Betrag ist in 
Reichswährung anzugeben, die Marksumme in Ziffern und Buchstaben. 
Bei Postanweisungen mit anhängendem Posteinlieferungsschein ist auch 
dieser vom Absender auszufüllen. 
Der Abschnitt der Postanweisung dient zu Mitteilungen des Absenders. 
vi Die Einzahlung des Betrags wird bescheinigt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.