Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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XVI Telegraphische Postanweisungen werden am Bestimmungsorte nach 
den Vorschriften für Eilsendungen (& 22 n) bestellt, wenn sie nicht mit dem Ver 
merke „Postlagernd“ versehen sind. Der Betrag wird gegen Empfangsbescheini- 
gung auf dem zurückzugebenden Telegramm gezahlt. 
xXV#ns Nachgesandt werden telegraphische Postanweisungen in der Regel mit- 
der Post, telegraphisch nur dann, wenn es der Absender ausdrücklich vorgeschricben 
oder der Empfänger beantragt hat. Auch gewöhnliche Postanweisungen werden 
auf Verlangen des Absenders oder Empfängers telegraphisch nachgesandt. 
Postkreditbriefe 
& 21. 1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 
3 000 Mark ausgestellt werden. Sie gelten 4 Monate, vom Tage der Aus- 
stellung an gerechnet. 
nu. Sie werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf 
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der 
Kreditbrief lauten soll, mit Jahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige 
Postscheckamt zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto und bezeichnet 
in der Zahlkarte die Person, für die der Kreditbrief ausgestellt werden soll, 
genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Kreditbrief an eine andere 
Anschrift gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitt zu beantragen. Der 
Besteller kann den Betrag auch von seinem Postscheckkonto auf das bei demselben 
Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Kreditbrief wird der 
als Inhaber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt. 
u Der Inhaber kann bei jeder Postanstalt, der er den Kreditbrief vor- 
legt und seine Empfangsberechtigung durch eine auf ihn lautende Postausweiskarte 
419 nachweist, während der Postichalterstunden Beträge des Guthabens ab- 
heben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Beträge müssen durch 50 
teilbar sein. Mehr als 1.000 Mark darf er an einem Tage nicht abheben. Er 
bescheinigt den Empfang auf einem der im Kreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, 
den der auszahlende Beamte aus dem Hefte trennt. Handschriftlich dürfen die 
Vordrucke nur mit Tinte ausgefüllt werden. 
zr#Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht 
zur Verfügung, so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V Die Post haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge 
wie für Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus Verlust oder Mißbrauch des Postkreditbriefs ent- 
stehen, trägt der Inhaber. 
VI. Es werden erhoben: 
1. für die Einzahlung mit Zahlkarte oder für die Uberweisung von einem 
Postscheckkonto die Gebühr nach dem Postscheckgesetz 6 5 Jiffer 1 oder 3; 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbrieff. 50 Pfennig;
	        
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