Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr von ...... ... . . . .. . .. . . ... 5 Pfennig, 
b) eine Steigerungsgebühr .............. . ... 5 „ 
für je 100 Mark oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 hat der Antragsteller bar oder durch Ab- 
buchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten. Die Rückzahlungsgebühren (3) 
werden bei jeder Abhebung eingezogen. « 
vn Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den 
Kreditbrief ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch 
Zahlungsanweisung oder Gutschrift auf sein Postscheckkonto nach Abzug der Ge- 
bühr für die Geldübermittlung oder Uberweisung zurück. Dem Antrag muß der 
Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken beiliegen. 
Wird während der Gültigkeitsdauer das Guthaben vollständig abgehoben, 
so behält bei der letzten Abhebung die Auszahlungs-Postanstalt den Kreditbrief 
mit den übriggebliebenen Vordrucken zurück. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen 
* 22. 1 Postsendungen werden durch besonderen Boten zugestellt (Eil- 
bestellung), wenn es der Absender in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der 
aketkarte, durch den unterstrichenen Vermerk „Durch Eilboten“ verlangt. Andére 
Bezeichnungen, wie „Dringend““ „Eilig“ usw., reichen hierzu nicht aus. 
uu Sie werden sogleich nach der Ankunft bestellt, zwischen 10 Uhr abends 
und 6 Uhr früh aber nur dann, wenn der Absender dem Eilbestellvermerke hinzu- 
gefügt hat „auch nachts“. 
i Der Absender zahlt die Gebühr für die Eilbestellung (v) voraus oder 
kberligt. die Zahlung dem Empfänger, je nachdem er hinzufügt „Bote bezahlt“ 
oder nicht. · 
IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst 
den Geldbeträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Pakete bis 5 Kilogramm und 
Sendungen mit einer Wertangabe bis 800 Mark und bis 5 Kilogramm überbringt 
der Eilbote selbst, dagegen bei schwereren Paketen und bei Sendungen mit höherer 
Wertangabe nur die Paketkarte oder den Ablieferungsschein. Die oberste Post- 
behörde ist berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wertgrenzen für bestimmte 
Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter v festgesetzten 
Gebühren entsprechend zu erhöhen; anderseits kann sie für Wertsendungen, Post- 
anweisungen oder Pakete die Nacht-Eilbestellung beschränken. 
V Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. wenn sie der Absender vorauszahlt, 
1. für jede Briefsendung, jede Postanweisung, jeden Wertbrief, jeden 
Ablieferungsschein und jede Paketkarte 
im Ortsbestellbezirke 25 Pfennig, 
im Landbestellbezire 60 „ 
Reichs--Gesetzbl. 1917. 178
	        
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