Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 791 — 
nichtfreigemachten Briefen nur das Porto usw. zu 1 zu entrichten; bei freige- 
machten Briefen werden die unter 2 und 3 bezeichneten Beträge dem Absender 
erstattet. 
Räckschein 
& 26. 1 Auf Verlangen wird dem Absender eines Pakets oder einer Wert— 
oder Einschreibsendung die Bescheinigung des Empfängers übersandt (Rückschein). 
In Sendungen gegen Rückschein sind freizumachen und in der Aufschrift, 
bei Paketen auch auf der Paketkarte, mit dem Vermerke „Rückschein““ und dem 
Namen und der Wohnungsangabe des Absenders oder der Person zu versehen, 
an die der Rückschein auszuhändigen ist. Die Gebühr für den Rückschein beträgt 
20 Pennigj sie ist vorauszuentrichten. 
i. Weigert sich der Empfänger, den Rückschein zu vollziehen, so gilt das 
als Verweigerung der Annahme der Sendung. . 
Der Absender kann gegen eine vorausbezahlte Gebühr von 20 Pfennig 
auch nachträglich einen Rückschein verlangen. 
Behandlung vorschriftswidriger Sendungen 
& 27. 1 Sendungen, die vorschriftswidrig verpackt und verschlossen usw. 
sind, können dem Einlieferer zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden. 
lun Verlangt er trotzdem die Beförderung, so ist die Sendung anzunehmen, 
wenn aus ihrer mangelhaften Beschaffenheit kein Nachteil für andere Postsendungen 
und keine Störung des Dienstbetriebs zu befürchten ist; der Einlieferer muß aber 
durch den von ihm zu unterschreibenden Vermerk „Auf meine Gefahr““ — bei 
Paketen auch auf der Paketkarte — auf jede Entschädigung verzichten. Den 
Verzicht vermerkt die Postanstalt auf dem Einlieferungsscheine. 
m Auch wenn die Annahme nicht beanstandet worden ist, hat der Absender 
alle Nachteile zu vertreten, die aus vorschriftswidriger Verpackung, Verschließung 
und Aufschrift entstehen. Ebenso hat er den Schaden zu ersetzen, der durch die 
Beförderung ausgeschlossener oder nur bedingt zugelassener Gegenstände (& 5 und 
6) entsteht. 
Zeitungsvertrieb 
&28. Soll eine Jeitung der Post zum Vertrieb übergeben werden, so 
hat der Verleger eine schriftliche Erklärung in der vorgeschriebenen Fassung bei 
der Postanstalt niederzulegen. 
Ort der Einlieferung 
& 29. 1 Läßt es der Umfang und die Beschaffenheit der Gegenstände zu, 
so sind gewöhnliche Briefsendungen ohne Nachnahme durch die Briefkasten einzu- 
liefern. Sie dürsen auch unterwegs den im Dienste befindlichen Postbegleitern, 
Postillionen, Beförderern von Botenposten und Führern der zu Postzwecken 
dienenden Privatfuhrwerke übergeben werden. "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.