Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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· nDieübrigenSendungensindbeidenAnnahmestelleneinzkuliefemDie 
Posthilfstellen haben nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der An- 
nahme von Postsendungen beschränkt (vuh. 
A Wo die Paketbestellfahrten mit Pferden ausgeführt werden, dürfen die 
Paketbesteller gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt annehmen. 
Die Abholung aus der Wohnung kann schriftlich oder durch Fernsprecher bei der 
Post bestellt werden. Für die Bestellschreiben oder karten wird keine Gebühr 
erhoben; sie können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitge- 
geben werden. 
Die Landbesteller dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die 
Postanstalt oder zur Bestellung unterwegs annehmen: 
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Pakete, 
Nachnahmesendungen und 
Wertsendungen bis 800 Mark im einzelnen. 
Zur Mitnahme von Paketen sind die Landbesteller zu Fuß nur soweit ver- 
pflichtet, als sie die Pakete geschützt unterbringen können und keine Unzuträglich- 
keiten für die Beförderung oder Bestellung anderer Sendungen zu befürchten sind. 
Die Landbesteller nehmen auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf 
Zeitungen an. 
!V Jeder Landbesteller führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit 
sich, in das er einzutragen hat: 
die angenommenen Wert- und Einschreibsendungen, Vostanweisungen, 
Pakete und Nachnahmesendungen, 
die zum Freimachen dieser Sendungen bar entrichteten Beträge, 
die Bestellungen auf Jeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen 
Geldbeträgen. 
Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Pakete 
ermächtigte Paketbesteller mit sich. 
Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich von der Eintragung 
in das Annahmebuch zu überzeugen; auch kann er sie selbst vornehmen. 
Einlieferungsscheine über angenommene Sendungen und Quittungen über 
Zeitungsgelder stellt nur die Postanstalt aus; sie werden dem Einlieferer usw. 
beim nächsten Bestellgang überbracht. 
V Muß die Postanstalt des Landbestellers portopflichtige Einschreibbrief- 
sendungen, Pakete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Wert- 
briefe (umn), die er auf seinem Bestellgange sammelt, nach einer anderen Postan- 
stalt weitersenden, so ist für jede Sendung außer dem Porto, der Reichsabgabe 
und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pfennig, für jedes Paket 
von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm eine solche von 20 Pfennig voraus- 
zuentrichten. 
 
	        
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