Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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VI Für gewöhnliche Pakete (in), die die Paketbesteller auf ihren Fahrten 
einsammeln, ist außer dem Porto und der Reichsabgabe eine Nebengebühr von 
10 Pfennig vorauszuentrichten. 
vu Die Posthilfstelle nimmt gewöhnliche Briefsendungen an und, wenn 
sie dazu besonders ermächtigt ist, auch gewöhnliche Pakete. Die Annahme von 
Wert- und Einschreibsendungen und Postanweisungen gehört nicht zu ihren dienst- 
lichen Pflichten, doch darf sie solche Sendungen in dem unter in festgesetzten 
Umfang zur Weitergabe an den Landbesteller übernehmen. Die Ubergabe ist 
lediglich Vertrauenssache des Absenders zum Posthilfstellen-Inhaber. Die Haft- 
pflicht der Post beginnt erst mit der Ablieferung an den Landbesteller. Die ein- 
gelieferten Pakete, die übernommenen Wert- und Einschreibsendungen und Post- 
anweisungen hat der Posthilfstellen-Inhaber sogleich in sein Annahmebuch einzu- 
tragen. Der Einlieferer kann sich davon überzeugen oder die Sendung selbst 
eintragen. · 
Eine Nebengebühr wird nicht erhoben. 
Zeit der Einlieferung · 
830.1DieSendungensindbeidenPostanstaltenwährendderPosti 
schalterstunden und, wenn sie mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert 
werden sollen, vor deren Schlußzeit einzuliefern. 
n Die Postschalterstunden werden nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt 
und durch den Postbericht im Schaltervorraum bekanntgemacht. 
m Als Schlußzeit bei den Annahmestellen gelten in der Regel die nach- 
bezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgang der Post: 
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapierc, Warenproben und Misch- 
sendungen 
eine halbe bis eine Stunde; 
3. für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
4. für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde. 
IV Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung innerhalb der Fristen wegen be- 
sonderer Verhältnisse unausführbar, so können die Schlußzeiten angemessen ver- 
längert werden. Dasselbe gilt im Einzelfalle, wenn ein Absender gleichzeitig 
größere Mengen einliefert. 
V Bei Beförderung durch die Eisenbahn werden die Schlußzeiten um so 
viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen nach dem Bahnhof zu 
befördern und dort zu verladen. 
Jür Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, 
bildet spätestens deren Ablauf die Schlußzeit.
	        
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