Object: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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und Dörfern, worin Bezirks-Einnehmer angesetzt sind, erfolgt die Führung der 
Braubücher durch diese. 
Nicht nur die Pfannen, sondern auch die übrigen Braugeräthschaften, 
als Bottiche und Tonnen, müssen gehörig geeicht und in jeder Brauerei müssen 
vorschriftsmäßig gestempelte Scheffel und Metzen gehalten werden. 
Das Nachbier ist nur dann der Controlle der Consumtions-Steuer-Offi- 
cianten unterworfen, wenn neues Malz zu den Träbern hinzugeschüttet wird. . 
Geschiehet dieses, so muß der Brauberechtigte solches vorher declariren, damit 
der dazu ernannte Consumtions-Steuer-Officiank der Einmeischung beiwohnen 
kann. 
Wir beabsichtigen übrigens, durch die Einführung eines Pfannen-Zinses 
die lästigen Controllen der Braunahrung aufzuheben, und behalten uns vor, zu 
seiner Zeit das Weitere dieserhalb bekannt zu machen; bis dahin sind aber ledig- 
lich die Vorschriften dieses Reglements zu befolgen. 
Die Essigbrauerey zum feilen Verkauf, wird in eben der Art controllirt, 
wie die Bierbrauerey. Es finden daher die in dieser Beziehung gegebenen 
Vorschriften auch auf jene Anwendung. 
. 6. 
Die Abgabe- Sätze betragen Versteuerung 
18 gGr. für den Berliner Scheffel Weizen, des Branmt- 
14 gGr. — OD : Rocken, 
12 Gr. -Gersee, 
1 gGr. für das Quart Branntwein, welcher aus anderen als die- 
sen 3 Getreide-Arten gezogen wird. 
Das Branntweinbrennen wird unter allen Verhältnissen, mithin auch dann 
als ein Gewerbe betrachtet, wenn solches nur zur eigenen Consumtion geschiehet. 
Zur Erleichterung der Controlle der Brantwein-Versteuerung soll 
ein Blasen = Zins erhoben werden. Zu diesem Behuf soll der Inhalt einer 
jeden Blase bis zur Mündung der Helme (Blasenköpfe, Hüte) nach Ber- 
liner Quarten, von zu ernennenden Commissarien durch eine genaue Ausmes- 
sung ausgemittelt werden. Diese Ausmessung muß in Gegenwart des Eigen- 
thümers und eines Mitglieds des Dorfgerichts, oder einer anderen, in einem 
öffentlichen Amte stehenden Person geschehen. Es wird darüber ein Pro- 
tocoll aufgenommen, 
worin der Inhalt der Blase, die Nummer derselben, der Name des 
Eigenthümers und das bei der Ausmessung beobachtete Verfahren, 
bemerkt sind. Ein Exemplar dieses Protocolls behält der Eigenthümer, das 
zweite wird zum Belag des Branntwein-Blasen- Buches asservirt. 
Der Quart-Inhalt der Blasen muß durch einen Kupferschmid oder einen 
andern Sachverständigen, neben der Nummer, womit dieselben zu bezeich- 
nen
	        
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