Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Empfängers) auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt, also ohne Er- 
füllung der Vorschriften unter m, beantragen. 
VI. Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird 
brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der anderen übermittelt, 
die den Auftrag ausführen soll. Der Absender hat dafür zu entrichten: 
1. bei brieflicher Ubermittlung das Porto und die Reichsabgabe für 
einen einfachen Einschreibbrief, 
2. bei telegraphischer Ubermittlung die Gebühren für das Telegramm. 
vn Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so erstattet auf Verlangen 
die Post die vorausgezahlten Beträge bei Rückgabe des Briefumschlags usw. 
Vun Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den 
Rückweg und die Reichsabgabe wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung 45 vun) 
erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht 
hat, so ist das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) für den Hinweg und für 
den Rückweg nach der. wirklich zurückgelegten Entfernung abzüglich der etwa 
vorausgezahlten Beträge zu entrichten. 
Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Zwischenorten 
K# 4. 1 Auf dem Beförderungswege können Sendungen an den Empfänger 
ausgehändigt werden, wenn er sich gehörig ausweist, sonst keine Bedenken ent- 
stehen und der Dienst nicht gestört wird. « 
nDasPortousw.wirdnachderwirklichenBeförderungsstreckeberechnet. 
Porto und Reichsabgabe für freigemachte Sendungen wird nicht erstattet. 
Verschließung und Offnung der Sendungen durch Postbeamte 
35. 1 Hat sich der Verschluß einer Sendung gelöst, so wird er post- 
amtlich wiederhergestellt. 
. Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Pakete 
die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Wiederherstellung 
des Verschlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Post- 
beamten müssen sich dabei jeder über diesen Zweck hinausgehenden Besichtigung 
enthalten. · 
mDerBeamte,derbenVerschlußoderdieVerpackungwiederherstellt 
oder den Inhalt feststellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Beide haben 
einen auf die Sendung zu setzenden Vermerk über den Hergang oder die darüber 
aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen. 
IV Beim Eingang von Wertbriefen und Paketen, die bestimmungsgemäß 
postamtlich verschlossen worden sind, wird der Empfänger ersucht, die Sendung 
Reichs.Geseybl. 1917. 179
	        
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