Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete — ausschließlich der Nachnahmen — 
nach Landorten mit Posthilfstelle können dieser zugeführt und entweder durch den 
Posthilfstellen-Inhaber abgetragen oder dem Empfänger zur Abholung (§ 42) 
bereitgehalten werden; sind sie bis zur nächsten Ankunft des Landbestellers nicht 
abgeholt, so werden sie von diesem abgetragen. 
u Ubernimmt die Post nicht die Bestellung, so müssen gewöhnliche und 
eingeschriebene Pakete, Wertsendungen und Postanweisungsbeträge auf Grund der 
Paketkarte, des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt 
werden (& 43). 
im Für die Bestellung der gewöhnlichen Pakete und der Einschreibpakete 
im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1. bei den Postämtern I. Klasse . 
a)fürPaketebis5Kilogrammeinschließlich........ 10 Pfennig, 
b) für schwerere Pakete .................... . ... 15 „ 
Füur einzelne große Orte kann durch die oberste Postbehörde die 
Bestellgebühr bei Paketen bis 5 Kilogramm auf 15 Pfennig und bei 
schwereren Paketen auf 20 Pfennig festgesetzt werden. Uber die Ein- 
schreibpakete siehe auch v; 
2. bei den übrigen Postanstalten 1 
a) für Pakete bis 5 Kilogramm einschließlich 5 Pfennig, 
b) für schwerere Pakkeeee 10 „ 
Gehört mehr als ein Paket zu einer Paketkarte, so wird für das schwerste 
Paket die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Paket aber nur eine 
Gebühr von 5 Pfennig erhoben. · 
1V Fur die Bestellung der Wertsendungen im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1. für Wertbriefe 
a) bis 1 500 Mikskskss ... 5 Pfennig, 
b) über 1500 bis 3000 Marrr 10 
2. für Wertpakete 
die Sätze für die Bestellung gewöhnlicher Pakete (m), mindestens 
aber die Sätze unter 1. 
Vv An Orten, wo Sendungen mit höherer Wertangabe als 3.000 Mark 
bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pfennig zu erheben. Für 
große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreib- 
paketen und bei Paketen mit Wertangabe von 3000 Mark und weniger auf 
20 Pfennig festsetzen. 
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