Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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VI. Für das Abtragen der Postanweisungen nebst den Geldbeträgen ist im 
Orts- und Landbestellbezirk eine Bestellgebühr von 5 Pfennig für jede Post- 
anweisung zu erheben, auch dann, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der 
Reichsbank überwiesen werden. 
Vn Für das Abtragen nach dem Landbestellbezirke werden für Briefe mit 
einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark 5 Pfennig, für gewöhnliche Pakete, 
Wert- und Einschreibpakete bis zum Gewichte von 2½ Kilogramm einschließlich 
10 Pfennig und für Pakete von höherem Gewichte 20 Pfennig für das Stück 
erhoben. 
Bei Bestellung der Pakete durch den Posthilfstellen-Inhaber beträgt das 
Bestellgeld 10 Pfennig für das Stück. 
vm Der Absender kann die Bestellgebühren vorausentrichten. Er vermerkt 
dann in der Aufschrift „Frei einschließlich Bestellgeld“. Vorausbezahlte Bestell- 
gebühren werden nicht erstattet, wenn die Sendung am Bestimmungsort abgeholt 
vird * 42). Uber Anrechnung des vorausbezahlten Bestellgeldes bei Rückgabe 
einer unbestellbaren Sendung siehe & 46 u. 
Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
X Für das Abtragen der Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts- und 
Landbestellbezirke für jedes Stück monatlich zu entrichten: 
2 Mennig für seltener als wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen, 
4 „ woöchentlich einmal abzutragende Zeitungen, 
  
6 „ » » zweimal » » 
8 „ » » dreimal - » 
10 „ » * viermal » » 
12 » * » fünfmal » 
14 „ » » sechs-undsiebenmal abzutragende Zeitungen, 
16 "„ » » achtmal abzutragende Zeitungen, 
18 2 ↄ ↄ neunmal 
20 2 » v zehnmal » » 
22 „ 5 » elfmal » 
24 „ 5 5 zwölf= bis vierzehnmal abzutragende Zei- 
tungen, 
26 „ b“ » fünfzehnmal abzutragende Zeitungen, 
28 „ 1 1 sechzehnmal » 
30 2 » 5 siebzehnmal » 
32 2 achtzehn- bis einundzwanzigmal abzutragende 
Zeitungen, 
34 2 * 5 zweiundzwanzigmal abzutragende Zeitungen, 
36 „ » dreiundzwanzigmal » * 
38 » vierundzwanzig= bis achtundzwanzigmal ab- 
zutragende Zeitungen, 
2 „ : anmtliche Verordnungsblätter. 
 
	        
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