Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Person auszuhändigen, die der Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher usw. 
bekannt ist oder sich als solcher unzweifelhaft ausweist. 
. Wer einen anderen zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Sen- 
dungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin 
die Arten der Sendungen genau zu bezeichnen, für die sie gelten soll. Steht 
seine Unterschrift für die Post nicht ganz außer Zweifel, so muß sie von einem 
Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, damit beglaubigt 
sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt niederzulegen, die die Sendungen 
auszuhändigen hat. 
Ist in der Aufschrift außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn 
auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung, genannt, z. B. „An A. bei B.“, 
so ist dieser zweite auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter 
des erstgenannten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. 
st in der Aufschrift ein Gasthof, ein Bank= oder Reisegeschäft oder eine ähnliche 
Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, so gilt der Gastwirt oder der 
Inhaber des Geschäfts usw. auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme 
gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch 
nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so 
wird der Postauftrag nur der zuerst genannten Person oder ihrem Bevoll= 
mächtigten vorgezeigt. 
V Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete oder die Paketkarten, auch die 
Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, wenn der Betrag sogleich gezahlt 
wird, werden an einen Haus- (Geschäfts.) Beamten, ein erwachsenes Familien- 
glied, einen anderen Angehörigen oder einen Dienstboten des Empfängers oder 
seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn diese nicht selbst in der Wohnung 
anzutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand anzutreffen, so kann die 
Aushändigung an den Hauswirt, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des 
Hauses geschehen. 
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter un) an seiner Wohnung 
oder an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller 
für die gewöhnlichen freigemachten Briefsendungen, soweit es möglich und nicht 
anders verabredet ist. 
V4„ Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 Mark 
oder die zugehorigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (6 36 1 und n) sowie 
Postanweisungen bis 800 Mark können bei der Bestellung, wenn der Empfänger 
oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder der Besteller 
nicht vorgelassen wird, an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers aus- 
gehändigt werden. Sendungen von höherem Werte und höhere Postanweisungs- 
beträge dürfen jedoch nur an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst 
ausgehändigt werden. 
 
	        
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