Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bei Posthilfstellen, die sich mit dem Ausgabedienste befassen, können Post— 
sendungen ohne Abgabe einer schriftlichen Erklärung abgeholt werden. 
Die Aushändigung erfolgt bei der Bestell-Postanstalt, für Pakete bei 
dem Paketbestellamt, am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden (§G 30 n) 
oder, wenn dem Abholer auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungsfach 
(Schließfach) überlassen ist, durch Einlegen in dieses Fach, das nach den örtlichen 
Verhältnissen auch außerhalb der Postschalterstunden geleert werden kann. Doch 
sind zu große Sachen oder mit Porto belastete Sendungen, für die der Empfänger 
das Porto nicht stunden läßt, oder Nachnahmen am Postschalter in Empfang zu 
nehmen. 
iu Für ein gewöhnliches Schließfach nebst zwei Schlüsseln ist eine jährliche 
Gebühr von 12 Mark, für ein größeres von 18 Mark vierteljährlich voraus- 
zuentrichten. Die Miete gilt zunächst für ein Jahr. Endigt es nicht mit dem Ab- 
lauf eines Kalendervierteljahrs, so dauert sie bis zu dessen Ablauf. Wird nicht 
drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Uberlassung auf 
unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines 
Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. Beim Todesfalle des 
Schließfachinhabers, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts, bei Auf- 
gabe des Geschäfts oder aus anderen wesentlichen Billigkeitsgründen können die 
Verpflichteten auf Antrag schon vor Ablauf der Uberlassungsdauer aus ihrer Ver- 
bindlichkeit entlassen werden. 
Die Post ist zur Uberlassurg eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist 
berechtigt, es jederzeit zu entziehen) die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet. 
IV Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite 
Person B. derart benennt, daß nach 9 39 und wun die Aushändigung auch 
an sie erfolgen darf, so wird auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen 
Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne weiteres angewandt. Dasselbe gilt 
für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Pakete, wenn ein Gasthof als 
Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört. 
V Für die Bestellung oder Abholung von gewäöhnlichen oder eingeschriebenen 
Paketen, Wertsendungen oder Geldbeträgen zu Postanweisungen gelten als zu- 
sammengehörig: 
1. die gewöhnlichen und die Wert= und Einschreibpakete nebst den Paket- 
karten sowie Ablieferungsscheinen, 
2. die Wertbriefe nebst den Ablieferungsscheinen, 
3. die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem 
Empfänger bar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank 
überwiesen werden. 
Reichs, Gesebl. 1917. 180 
 
	        
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