Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Bestimmung unter 2 wird auch auf die Sendungen angewandt, bei 
denen nach § 36 1 und §& 42 vur die Paketkarten usw. bestellt worden sind. 
Oei Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer 
etracht. 
Sendungen mit lebenden Tieren 6 6) werden in den Fällen zu 1 und 2 
bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang bestellt oder unbestell- 
bar behandelt. 
Nachsendung der Postsendungen 
44. 1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert 
und ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche 
und eingeschriebene Briefsendungen und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht 
er oder der Absender anders bestimmt hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen 
nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht sofortige Rücksendung oder Weiter- 
gabe zum Protest oder Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person 
verlangt hat. 
u. Pakete und Wertbriefe werden nur nachgesandt, wenn es Absender tter 
Empfänger verlangt. 
im Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei 
Paketen auf der Paketkarte wiederholt sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, 
so darf sie auch auf Antrag des Empfängers (# und uy) nicht stattfinden. 
Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung das Porto, 
die Reichsabgabe und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestim- 
mungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pfennig aber nicht erhoben. 
Für andere Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-, Post- 
anweisungs, und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 Mark für 
dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht 
noch einmal berechnet. 
Uberschreiten gewöhnliche und eingeschriebene Briefe den Geltungsbereich 
der Ortsgebühr des Aufgabeorts (& 37), so unterliegen sie der Ferngebühr. 
V Eine bei der Post bestellte Jeitung wird auf Verlangen des Beziehers 
an eine andere Postanstalt überwiesen. Liegt diese in einem anderen Postort, 
so ist eine Gebühr von 50 Pfennig zu entrichten. Die Gebühr ist doppelt zu 
entrichten, wenn die Uberweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und 
für die kommende Bezugszeit beantragt wird. Sie wird auch für jede folgende 
Uberweisung, nicht aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsort 
erhoben. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte 
6 45. 1 Postsendungen gelten als unbestellbar: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die 
Nachsendung nach & 44 unmöglich oder unzulässig ist 
180=
	        
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